Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 41 Deponie-, Klär- und Grubengas
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 97
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 24.02.2016 – 8 C 3/15Zertifizierung im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr nach § 41 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009Zitiert von 19
- VG Frankfurt am Main, 15.11.2012 – 1 K 1540/12.FZitiert von 2
- BVerwG, 28.10.2020 – 8 C 19/19Zur Selbstständigkeit eines Unternehmensteils gemäß § 41 Abs. 5 EEGZitiert von 9
- VGH Hessen, 26.09.2018 – 6 A 1511/16Zitiert von 1
- VGH Hessen, 09.01.2014 – 6 A 1999/13Zitiert von 2
- VGH Hessen, 09.01.2014 – 6 A 71/13Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VGH Hessen, 29.11.2023 – 6 A 2173/18Zitiert von 2
- LG Berlin, 17.10.2023 – 14 O 40/23Zitiert von 1
- VG Frankfurt am Main, 11.10.2023 – 5 K 2375/20.F
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 41 EEG 2023 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/41#abs-1 (1) Für Strom aus Deponiegas beträgt der anzulegende Wert
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/41#abs-2 (2) Für Strom aus Klärgas beträgt der anzulegende Wert
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/41#abs-3 (3) Für Strom aus Grubengas beträgt der anzulegende Wert
Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Satz 1 besteht nur, wenn das Grubengas aus Bergwerken des aktiven oder stillgelegten Bergbaus stammt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/41#abs-4 (4) Die anzulegenden Werte nach den Absätzen 1 bis 3 verringern sich ab dem 1. Januar 2024 jährlich jeweils für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen um 1,5 Prozent gegenüber den im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden anzulegenden Werten und werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe der anzulegenden Werte aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 sind die ungerundeten Werte zugrunde zu legen.